Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Mitglieder
III. Organe
IV. Vorgehensweisen
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Statuten der JUSO JS Bielingue

I. Allgemeine Bestimmungen

Wesen

Art. 1

Die JungsozialistInnen*/Jeunesse Socialiste Bielingue (nachfolgend: JUSO JS Bielingue) bilden einen Verein gemäss ZGB Art. 60ff.

Art. 2

Die JUSO JS Bielingue ist eine Sektion der JUSO Schweiz gemäss Art. 7 der Statuten der JUSO Schweiz.

Sitz

Art. 3

Der Sitz der JUSO JS Bielingue ist in Biel.

Ziele

Art. 4

  1. Die Werte der sozialen Gerechtigkeit fördern und zur Entstehung einer solidarischen, demokratischen und ökologischen Gesellschaft sowie einer Gesellschaft der Gleichstellung der Geschlechter beitragen.
  2. Langfristiges Ziel ist die Überwindung des Kapitalismus.
  3. Im Besonderen will die JUSO JS Bielingue die Rechte und Interessen der Jugendlichen verteidigen.
  4. Zur politischen Bildung der Mitglieder beitragen.
  5. Mitarbeit bei der Realisierung der grundlegenden Ziele und Teilnahme an den Aktivitäten der JUSO Schweiz.

Mittel

Art. 5

Zu diesem Zweck

  • vereinigt die JUSO JS Bielingue die Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in diesen Zielen wiedererkennen;
  • organisiert die JUSO JS Bielingue Aktionen zur Sensibilisierung, Mobilisierung und Bildung ihrer Mitglieder und der Bevölkerung im Allgemeinen;
  • informiert die JUSO JS Bielingue über ihre Ziele, Aktivitäten und Überzeugungen;
  • verfolgt die JUSO JS Bielingue ihre Ziele mit gewaltfreien Mitteln und auf demokratischem Weg.

Finanzielle Mittel

Art. 6

Die finanziellen Mittel der JUSO JS Bielingue setzen sich zusammen aus:

  • den Beiträgen der Mitglieder;
  • den Beiträgen des Regionalverbandes der SP Biel/Bienne;
  • den Spenden oder Beiträgen jeder Person oder Vereinigung, welche sich in den Zielen der JUSO JS Bielingue wiedererkennt.

Art. 7

Die JUSO JS Bielingue haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

II. Mitglieder

Definition

Art. 8

  1. Alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in den Zielen der JUSO JS Bielingue wiedererkennen, können vollberechtigte Mitglieder der JUSO JS Bielingue sein.
  2. Die Altersgrenze liegt bei 35 Jahren. Über diese Altersgrenze hinaus kann sich ein Mitglied weiterhin an den Aktionen und Versammlungen der JUSO JS Bielingue beteiligen, verliert jedoch das Stimmrecht in der JUSO JS Bielingue
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Falls ein anwesendes Mitglied ein Veto einlegt, bestimmt das einfache Mehr über die Aufnahme.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch die Jahresversammlung mit Zweidrittels-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei einem erneuten Eintritt wird in jedem Fall abgestimmt. Wiederaufnahme bei Zweidrittels-Mehr.
  5. Jedes Mitglied kann sich auf Deutsch oder auf Französisch äussern.

III. Organe

Art. 9

Die Organe der JUSO JS Bielingue sind:

  • die Jahresversammlung
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Die Jahresversammlung und die Mitgliederversammlungen sind öffentlich für alle Mitglieder.

Jahresversammlung

Art. 10

Die Jahresversammlung bildet das oberste Organ der JUSO JS Bielingue.

Zusammensetzung

Art. 11

Sie setzt sich aus allen Mitgliedern der JUSO JS Bielingue zusammen. Alle Mitglieder der JUSO JS Bielingue sind stimmberechtigt.

Aufgaben

Art. 12

  1. Sie tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen, um das Aktivitätsprogramm der JUSO JS Bielingue zu definieren, über jede wichtige die JUSO JS Bielingue betreffende Angelegenheit zu entscheiden, das Budget und die Rechnung zu genehmigen.
  2. Die Mitgliederbeiträge werden an der Jahresversammlung der JUSO Schweiz bestimmt.
  3. Sie ernennt die RevisorInnen* der Rechnung und äussert sich über ihren Bericht.

Einberufung

Art. 13

  1. Die Jahresversammlung wird durch die Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Ein Drittel der an einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder kann die Abhaltung einer ausserordentlichen Jahresversammlung verlangen.
  3. Die Einberufungen sowie die Vorschläge der Traktandenliste werden mindestens vierzehn Tage im Voraus an alle Mitglieder der JUSO JS Bielingue verschickt.

Mitgliederversammlung

Art. 14

Die Mitgliederversammlung ist das ausführende Organ der JUSO JS Bielingue.

Zusammensetzung

Art. 15

Sie setzt sich aus allen Mitgliedern der JUSO JS Bielingue zusammen, die regelmässig bei ihren Aktivitäten mitmachen wollen.

Aufgaben

Art. 16

Sie tritt mindestens achtmal pro Jahr zusammen, trifft die laufenden Entscheide undorganisiert Mobilisierungs- und Sensibilisierungsaktionen, die mit den Zielen derJUSO JS Bielingue und der grundlegenden Auswahl der Jahresversammlung konform sind.

Einberufung

Art. 17

Die Daten der Sitzungen der Mitgliederversammlung werden allen Mitgliedern der JUSO JS Bielingue zugestellt.

Der Vorstand

Art. 18

Der Vorstand setzt sich aus drei bis sieben Personen zusammen, welche damitbeauftragt sind, die Sitzungen der Mitgliederversammlung zu organisieren, dieRechnung und die Konten der JUSO JS Bielingue zu führen und die Administration zu erledigen. Bei Stimmgleichheit hat das Sekretariat den Stichentscheid.

Wahl

Art. 19

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahresversammlung für ein Mandat von der Dauer eines Jahres ernannt. Die angemessene Vertretung der Sprachgruppen und der Geschlechter wird berücksichtigt.
  2. Das Sekretariat und die Kasse werden an der Jahresversammlung direkt ins Amt gewählt.

IV. Vorgehensweisen

Art. 20

Die Organe der JUSO JS Bielingue nehmen die Traktanden an, die ihnen vorgelegt werden, ernennen falls notwendig eine/n DiskussionsleiterIn* und der/die SekretärIn* verfasst Protokolle der gefassten Beschlüsse.

Art. 21

Die Kommunikation zwischen den Organen und den Mitgliedern beziehungsweise der Öffentlichkeit erfolgt auf Französisch und Deutsch. Die Einladungen und Protokolle werden immer auf Französisch und Deutsch verfasst.

Art. 22

Es gibt eine geheime Wahl/Abstimmung, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt oder mehr als ein_e Kandidat_in zur Wahl antritt.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Auflösung

Art.23

  1. Die Auflösung wird von der Jahresversammlung mit Zweidrittels-Mehr der anwesenden Mitglieder ausgesprochen.
  2. Der Aktivsaldo wird der JUSO Schweiz anvertraut.

Revision

Art.24

Die Statuten können jederzeit von der Jahresversammlung mit Zweidrittels-Mehr der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Im Übrigen gelten die Regeln von ZGB 60-79.

Diskutiert und angenommen an der Jahresversammlung vom 12. April 2019 in Biel/Bienne,

ersetzt die Fassung der Jahresversammlung vom 12. April 2014.

Diskutiert und angenommen an der Jahresversammlung vom 12. April 2014 in Biel/Bienne,

ersetzt die Fassung der Jahresversammlung vom 20. April 2013.